Immobilien-Podcast Titel 01
Was ist eigentlich ein Grundstück?
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von Christoph Bermpohl
Was ist eigentlich ein Grundstück?
Na ist doch klar, das weiß doch jeder! Und Sie können sogar ein Grundstück beschreiben. Mit der Adresse – dann weiß man sogar, von welchem Grundstück Sie sprechen. Stellen Sie sich jetzt vor, sie stehen gerade auf dem Gehweg vor diesem Grundstück und sehen ein Einfamilienhaus mit herrlichem Garten. Das ist ein Grundstück „im natürlichen Sinne“ – und Sie erkennen es an visuellen Grenzen von Hecken oder Gartenzäunen. Ein Grundstück im natürlichen Sinne ist also ein bestimmter Teil der Erdoberfläche, der von Wegen, Gewässern, oder Vegetation sichtbar begrenzt wird.
Jeder, der eine Immobilie kaufen – oder verkaufen möchte, sollte allerdings zwei weitere Grundstücksbegriffe kennen. Denn, wer zum Beispiel ein Einfamilienhaus kaufen – oder verkaufen möchte, der erwirbt oder veräußert gar kein Haus – sondern nur das Grundstück. Wenn ein Grundstück bebaut ist, sind allerdings die Gebäude darauf fester Bestandteil. Wir sprechen also beim Immobilienhandel „nur“ über den Erwerb oder Verkauf von bebauten und unbebauten Grundstücken.
Eine weitere Grundstücksbezeichnung beschreibt das Grundstück im rechtlichen Sinne. Im rechtlichen Sinne ist das Grundstück eine Nummer. Und zwar die Grundbuch-Blattnummer. Und diese Nummer wird im jeweils zuständigen Amtsgericht – und zwar im Grundbuchamt – als Grundbuchgrundstück geführt. Hinter dieser Nummer versteckt sich ein Grundbuchauszug, der über die rechtlichen Eigenschaften eines Grundstücks Auskunft gibt. Da steht zum Beispiel drin, wer der Eigentümer ist.
Die dritte Möglichkeit ein Grundstück zu benennen besteht durch katastertechnische Erfassungsdaten. Das Liegenschaftskataster – hier sagt man zu einem Grundstück „Flurstück“ – gibt Auskunft über die tatsächlichen Verhältnisse eines Grundstücks. Und das sind Lage, Größe und Wirtschaftsart. Ein Flurstück allein ist aber noch nicht verkehrsfähig. Das bedeutet: Es können keine Rechte an einem Flurstück entstehen. Erst durch die Eintragung ins Grundbuch wird das Flurstück zum Grundstück – und erst dann kann man auch Eigentümer eines Grundstücks werden.
Neben dem natürlichen, rechtlichen und katastertechnischen Grundstücksbegriff gibt es noch eine weitere Bezeichnung. Nämlich die grundstücksgleichen Rechte. Zum Beispiel Erbbaurechte oder Wohnungseigentum. Diese dinglichen Rechte sind dann nicht materiell, werden aber durch gesetzliche Regelungen wie ein Grundstück behandelt. Doch – dazu in einem anderen Kapitel mehr.
© Christoph Bermpohl